Satzung des Heimat- und Volkstrachtenvereins „Rosentaler“ Painten e.V. gegründet 1911 § 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2     Verbandszugehörigkeit § 3     Zweck des Vereins § 4     Mitgliedschaft § 5     Beendigung der Mitgliedschaft § 6     Aufnahmegebühr und Beiträge § 7     Organe § 8     Der Vorstand § 9    Aufgaben des Vorstandes § 10     Der Vereinsausschuss § 11     Aufgaben des Vereinsausschusses § 12     Die Mitgliederversammlung § 13     Aufgaben der Mitgliederversammlung § 14     Trachtenjugend § 15     Wahlen und Abstimmungen § 16    Protokolle und Leitung der Organe § 17     Auflösung § 18     Inkrafttreten § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Heimat- und Volkstrachtenverein „Rosentaler“ Painten e.V., gegründet 1911 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Painten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Oberpfälzer Gauverbandes e.V. der Heimat- und Trachtenvereine, gegründet 1920 als Bezirksverband, ab 1993 Gauverband. § 3 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, die geistigen und kulturellen Werte bayerischen Volkstums zu erhalten, zu pfle- gen und zu fördern, sowie die überlieferten Sitten und Gebräuche zu wahren. Der Verein setzt sich insbe- sondere zum Ziel a) Erhaltung der traditionellen und bodenständigen Trachten, b) Pflege von Mundart, Volkslied, Volksmusik, Volkstänzen, Schuhplattlern,Figurentänzen, sowie christlichem und weltlichem Brauchtum, c) Pflege und Förderung des Laienspiels, d) bewahren und schützen historischer Kunstwerke, Denkmäler der Heimatgeschichte und der Volks- kunst. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. § 4 Mitgliedschaft Der Verein setzt sich zusammen aus a) aktiven Mitgliedern, b) fördernden (passiven) Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, und die gewillt ist, nach den Grundsätzen des Vereins mitzuarbeiten oder diese zu fördern. Diese Personen besitzen das Stimmrecht. Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss. Jüngere Mitglieder werden der Jugendgruppe des Vereins, gemäß § 14, zugeordnet. Aktiv ist, wer eine Tracht besitzt, das Vereinsleben mitgestalten hilft, an den jeweiligen Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnimmt und den Verein bei allen örtlichen und auswärtigen Veranstaltungen und Zusammenkünften durch Volkstanz-, -lied, -musik und dgl. vertritt. Alle anderen, dem vorgenannten Absatz nicht entsprechenden Mitglieder gelten als fördernde (passive) Mitglieder. Inwieweit ein Mitglied aktiv oder fördernd (passiv) ist, entscheidet der Vereinsausschuss. Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Zum Ehren- vorstand ernannt werden. Zum Ehrenvorstand kann nur ein früherer 1. oder 2. Vorstand ernannt werden. Zur Ernennung der Ehrenmitgliedschaft ist die 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder besitzen bei Ausschusssitzungen kein Stimmrecht. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, an dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zur Beendigung des Geschäftsjahres zu entrichten. Im Falle eines Wiedereintritts beginnt die Mit- gliedschaft neu. In begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen zulassen. Ein Ausschluss durch den Vereinsausschuss kann erfolgen, a) bei einem groben und wiederholten Vergehen gegen die Bestimmungen der Satzung, b) bei einem unehrenhaften Verhalten gegenüber dem Verein, sowie beim Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, c) bei Beitragsrückstand, wenn dieser nach mehrmaliger Anmahnung nicht entrichtet wird (laufendes Geschäftsjahr). Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Mit- glieder. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Sämtliches Vereinseigen- tum ist zurückzugeben. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversamm- lung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. § 6 Aufnahmegebühr und Beiträge Von den Mitgliedern gemäß § 4 a) und b) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragseinhebung erfolgt per Lastschrift jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei. § 7 Organe Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung. § 8 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder besitzt Einzelver- tretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. § 9 Aufgaben des Vorstandes Die Aufgaben des Vorstandes sind: a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins, b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnungen, c) die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vereinsausschuss gefassten Beschlüsse, d) die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Heimat- und Volkstumspflege dienen, e) die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vereinsausschusses. § 10 Der Vereinsausschuss Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. und 2. Vorsitzender 1. Schriftführer 1. Kassier 1. und 2. Vortänzer 1. und 2. Vorplattler 1. und 2. Jugendleiter Dirndlvertreterin (weiblich) Fahnenjunker Zeugwart Theaterleiter Volksmusikwart zwei Revisoren § 11 Aufgaben des Vereinsausschusses Dem Vereinsausschuss obliegt die laufende Geschäftsführung, soweit sie nicht bereits dem Vorstand kraft Gesetzes zugeordnet ist. Er wird in allen in dieser Satzung genannten Fällen tätig. Jedes Ausschussmitglied ist für den Bereich zuständig, für den es gewählt wurde. Angelegenheiten der internen Vereinsverwaltung werden in Ausschusssitzungen beraten und beschlossen. Wichtige Vereinsangelegenheiten sind nach eingehender Beratung der Mitgliederversammlung zur Be- schlussfassung vorzulegen. Zur Sitzung des Vereinsausschusses ist vom 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Zusammen- treffen schriftlich oder mündlich einzuladen. § 12 Die Mitgliederversammlung  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom 1. Vorsitzenden jährlich einmal im Frühjahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens fol- genden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen zwei Monaten vom Vorsitzenden einzuberufen 1) wenn es ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt, 2) wenn nach Ermessen des Vorstandes Entscheidungen von weittragender Bedeutung zu beschließen sind. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen 1) die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichtes, 2) die Entlastung des Vorstandes, 3) die Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Revisoren, 4) die Entscheidung bzw. Beschlussfassung in Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, 5) die Satzungsänderungen, 6) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 7) die Festsetzung des Jahresbeitrages sowie der finanziellen Verfügungsberechtigungen für Vorstand und Vereinsausschuss, 8) die Beschlussfassung über eingegangene Anträge, 9) die Auflösung des Vereins. § 14 Trachtenjugend Der Trachtenjugend gehören Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 26. Lebensjahr an. Ein Übertritt in die Erwachsenengemeinschaft ab dem vollendeten 17. Lebensjahr schließt die Zugehörigkeit nicht aus. Die Jugend wird nach der Ordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend selbständig geführt. Sitzungsprotokolle, Ergebnisse von Beschlüssen, sowie Tätigkeitsberichte sind dem Vorstand zur Kenntnis- nahme vorzulegen. Beschlüsse, die mit Geldausgaben verbunden sind, bedürfen der vorherigen Zustim- mung des Vereinsvorstandes, soweit nicht eine Verfügungsberechtigung bis zu einer bestimmten Höhe zugestanden ist. § 15 Wahlen und Abstimmungen Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung mittels Stimmzetteln. Auf Antrag können Wahlen auch offen per Akklamation vorgenommen werden. Eine offene Wahl ist dann ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht, oder wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvor- schlag vorliegt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den Bewerbern mit dem höchsten und zweithöchsten Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so ist der Wahlgang mit neuen Vorschlägen zu wiederholen. Sämtliche Wahlen finden alle drei Jahre statt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl der jeweiligen Gremien. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitgliedes des Vorstandes oder Ausschusses ruht in Angelegenheiten, an denen er persönlich beteiligt ist. § 16 Protokolle und Leitung der Organe Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versamm- lungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. Die in Sitzungen des Vorstandes bzw. Vereinsausschusses gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und dementsprechend zu unterzeichnen. Die Versammlungen und Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Behauptung der Verhinderung genügt. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, wählt das entsprechende Organ einen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter. § 17 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der an- wesenden Mitglieder beschlossen werden. Unter eine eventuelle Auflösung fällt u.a. auch der Wegfall seines bisherigen Zweckes. Die letzten gewählten Vorstandschaftsmitglieder gelten als Liquidatoren. Das nach Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen ist, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, unmittel- bar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. § 18 Inkrafttreten  Die durchgeführte Statutenänderung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04. No- vember 2010 beschlossen. Sie tritt ab diesem Tage in Kraft. Die frühere Satzung vom Mai 1961, Statuten- änderung vom 27. Oktober 1973 und die Satzung vom 22. Oktober 1977, sowie die Satzung vom 10. Januar 1998 werden außer Kraft gesetzt. Painten, den 04. November 2010